Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich zur Information und ersetzen nicht das entsprechende Selbststudium der luftrechtlich anerkannten Nachschlagewerke für die Flugplanung und Flugdurchführung.
Die Ausführungen der Neuregelung des Flugplatzverkehrs für den Verkehrslandeplatz Zwickau unten beziehen sich dabei (Stand 06/2025) auf die NfL 2025-1-3530 – mit dieser NfL wird die bis dato bekannte NfL 2022-1-2425 von der Landesluftfahrtbehörde aufgehoben.
1 Allgemeines
- Bei Anflügen ist mindestens 5 Minuten vor Erreichen des Flugplatzes Sprechfunkverbindung mit der Funkstelle des Flugplatzes auf dem veröffentlichten Flugfunkkanal aufzunehmen und Hörbereitschaft aufrechtzuerhalten. Ausnahmen für Luftfahrzeuge ohne Flugfunk regelt der Flugplatzbetreiber.
- Luftfahrzeugführer haben auf dem veröffentlichten Flugfunkkanal des Flugplatzes unaufgefordert flugbetrieblich relevante Positionen und Absichten zu melden. Ausnahmen für Luftfahrzeuge ohne Flugfunk regelt der Flugplatzbetreiber.
- Auf Windenschleppstarts bis zu 3000 ft MSL ist zu achten.
- Das Überfliegen der umliegenden Ortschaften ist aus Lärmschutzgründen möglichst zu vermeiden.
- Platzrunden sind entsprechend der aktuellen AIP VFR Sichtflugkarte zu fliegen.
- Gleichzeitige Starts auf der Start- und Landebahn und den Segelflugbetriebsflächen sind nicht gestattet.
2 Motorflugbetrieb
- Die Bestimmungen Motorflugbetrieb gelten für Flugzeuge, Hubschrauber, Reisemotorsegler im Motorflugbetrieb und motorgetriebene Luftsportgeräte.
- Der Einflug in die Platzrunden soll über den Gegenanflug bzw. rechten Gegenanflug erfolgen.
- Motorgetriebene Luftsportgeräte mit geringer Fluggeschwindigkeit fliegen die innere Platzrunde. Positionsmeldungen sind mit dem Zusatz „innere Platzrunde“ zu ergänzen.
- Für Starts und Landungen ist die Start- und Landebahn zu benutzen.
- Starts und Landungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Start- und Landebahn einschließlich Sicherheitsstreifen frei von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen, Personen und sonstigen Hindernissen ist.
- Starts und Landungen sowie Rollbewegungen auf der Start- und Landebahn dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
- kein Windenschleppvorgang erfolgt (gelbe Warnblinkleuchte auf der Segelflug-Startwinde nicht in Betrieb),
- kein Fallschirmsprungvorgang erfolgt.
- Das Einschalten des Flugplatzleuchtfeuers bedarf der Anforderung beim Flugplatzbetreiber bzw. Flugleiter (Betriebsleiter).
3 Segelflugbetrieb
- Die Bestimmungen Segelflugbetrieb gelten für Segelflugzeuge, Motorsegler mit abgestelltem Triebwerk und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte (außer Sprungfallschirme) einschließlich Schleppbetrieb.
- Der Segelflugbetrieb hat in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber zu erfolgen.
- Windenschleppstarts dürfen nur durchgeführt werden, wenn:
- die Schleppstrecke einschließlich Sicherheitsstreifen frei von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen,
Personen und sonstigen Hindernissen ist, - die gelbe Warnblinkleuchte auf der Segelflug-Startwinde in Betrieb ist,
- kein motorgetriebenes Luftfahrzeug im Startvorgang oder Endanflug ist,
- kein Fallschirmsprungvorgang erfolgt.
- die Schleppstrecke einschließlich Sicherheitsstreifen frei von Luftfahrzeugen, Fahrzeugen,
- Für Luftfahrzeugschleppstarts ist die Start- und Landebahn und die Segelflugbetriebsfläche zu benutzen. Steigflüge zur Auskuppelhöhe sollten außerhalb der Platzrunde durchgeführt werden.
- Anflüge von Schleppluftfahrzeugen über die Platzrunde Segelflug sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Lärmvermeidung möglich wenn es der Platzrunden- und Flugplatzverkehr erlaubt.
4 Betrieb von unbemannten Fluggeräten, Ballonen und Luftschiffen
Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten, Ballonen und Luftschiffen hat in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber zu erfolgen.
5 Fallschirmsprungbetrieb
- Der Fallschirmsprungbetrieb hat in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber zu erfolgen.
- Steigflüge zur Absetzhöhe sollten außerhalb der Platzrunde durchgeführt werden. Vor dem Absetzen der Fallschirmspringer hat sich der verantwortliche Luftfahrzeugführer des Absetzluftfahrzeugs davon zu überzeugen, dass kein anderes Luftfahrzeug im durch die Fallschirmspringer zu benutzenden Luftraum zu erwarten ist.
6 Örtliche Flugbeschränkungen
Zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind im zivilen Flugbetrieb Starts mit motorgetriebenen
Luftfahrzeugen zu folgenden Zeiten (Ortszeiten) untersagt:
- Sonnabend, Sonn- und gesetzliche Feiertage vom 1. April bis 30. September
von 13:00 bis 15:00 Uhr.
Ausgenommen sind: - Flüge nach § 30 Luftverkehrsgesetz, im Such-, Rettungs- und Katastropheneinsatz oder
zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person.
7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Verstöße gegen die Regelung können nach § 58 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als Ordnungswidrigkeit
geahndet oder nach § 59 LuftVG als Straftat verfolgt werden.
8 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) in
Kraft. Gleichzeitig wird die Regelung des Flugplatzverkehrs vom 14. Januar 2022 (NfL
2022-1-2425) aufgehoben.
Dresden, den 30. Juni 2025
Landesdirektion Sachsen
Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt
Az.: 36-4055/46/3
Jens Pirzkall